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   BVerfG, 28.11.2013 - 2 BvR 2784/12   

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BVerfG, 28.11.2013 - 2 BvR 2784/12 (https://dejure.org/2013,38553)
BVerfG, Entscheidung vom 28.11.2013 - 2 BvR 2784/12 (https://dejure.org/2013,38553)
BVerfG, Entscheidung vom 28. November 2013 - 2 BvR 2784/12 (https://dejure.org/2013,38553)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG; Art. 19 Abs. 4 GG; § 90 Abs. 2 BVerfGG; § 118 Abs. 3 StVollzG
    Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde (Rechtswegerschöpfung; Subsidiaritätsgrundsatz; Vorschaltverfahren; Formanforderungen an eine Rechtsbeschwerde; Unmaßgeblichkeit von Verstößen bei fachgerichtlicher Entscheidung in der Sache); Maßregelvollzug (Zwangsbehandlung; ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verfassungsrechtliche Anforderungen bzgl der medizinischen Zwangsbehandlung eines im Maßregelvollzug Untergebrachten

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 2 S 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 138 Abs 3 StVollzG
    Stattgebender Kammerbeschluss: Verfassungsrechtliche Anforderungen bzgl der medizinischen Zwangsbehandlung eines im Maßregelvollzug Untergebrachten - hier: unzureichende Sachaufklärung bzgl der Rechtfertigung einer Zwangsbehandlung verletzt Betroffenen in Grundrechten ...

  • Wolters Kluwer

    Behandlung eines aus dem Maßregelvollzug Beurlaubten mit Psychopharmaka gegen seinen Willen

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verfassungsrechtliche Anforderungen bzgl der medizinischen Zwangsbehandlung eines im Maßregelvollzug Untergebrachten - hier: unzureichende Sachaufklärung bzgl der Rechtfertigung einer Zwangsbehandlung verletzt Betroffenen in Grundrechten ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 2 Abs. 2 S. 1
    Behandlung eines aus dem Maßregelvollzug Beurlaubten mit Psychopharmaka gegen seinen Willen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2015, 245 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (42)

  • BVerfG, 23.03.2011 - 2 BvR 882/09

    Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug

    Auszug aus BVerfG, 28.11.2013 - 2 BvR 2784/12
    aa) Die medizinische Behandlung eines Untergebrachten gegen seinen natürlichen Willen (kurz: Zwangsbehandlung) greift in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) ein (vgl. BVerfGE 128, 282 ).

    Die Eingriffsqualität entfällt nicht bereits dann, wenn der Betroffene der abgelehnten Behandlung keinen physischen Widerstand entgegensetzt und eine Durchsetzung der Behandlungsmaßnahme mit physischem Zwang sich erübrigt (vgl. BVerfGE 128, 282 ; 129, 269 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 20. Februar 2013 - 2 BvR 228/12 -, NJW 2013, S. 2337 ).

    Dies setzt voraus, dass der Untergebrachte einwilligungsfähig ist (vgl. BGHZ 29, 46 ; 154, 205 ) und keinem unzulässigen Druck ausgesetzt wurde, etwa durch das Inaussichtstellen von Nachteilen im Falle der Behandlungsverweigerung, die sich nicht als notwendige Konsequenzen aus dem Zustand ergeben, in dem der Betroffene unbehandelt voraussichtlich verbleiben oder in den er aufgrund seiner Weigerung voraussichtlich geraten wird (vgl. BVerfGE 128, 282 ; s. auch BVerfGK 19, 140 , m.w.N.).

    Die Zwangsbehandlung eines Untergebrachten ist jedoch, wie jeder andere Grundrechtseingriff, nur auf der Grundlage eines Gesetzes zulässig, das die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Eingriffs hinreichend klar bestimmt (vgl. BVerfGE 128, 282 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 20. Februar 2013 - 2 BvR 228/12 -, NJW 2013, S. 2337 ).

  • BVerfG, 20.02.2013 - 2 BvR 228/12

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug -

    Auszug aus BVerfG, 28.11.2013 - 2 BvR 2784/12
    Die Eingriffsqualität entfällt nicht bereits dann, wenn der Betroffene der abgelehnten Behandlung keinen physischen Widerstand entgegensetzt und eine Durchsetzung der Behandlungsmaßnahme mit physischem Zwang sich erübrigt (vgl. BVerfGE 128, 282 ; 129, 269 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 20. Februar 2013 - 2 BvR 228/12 -, NJW 2013, S. 2337 ).

    Die Zwangsbehandlung eines Untergebrachten ist jedoch, wie jeder andere Grundrechtseingriff, nur auf der Grundlage eines Gesetzes zulässig, das die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Eingriffs hinreichend klar bestimmt (vgl. BVerfGE 128, 282 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 20. Februar 2013 - 2 BvR 228/12 -, NJW 2013, S. 2337 ).

  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 420/09

    Elternrecht des Vaters

    Auszug aus BVerfG, 28.11.2013 - 2 BvR 2784/12
    Der Beschluss des Oberlandesgerichts wird damit gegenstandslos (vgl. BVerfGE 127, 132 ; 129, 37 ).
  • BVerfG, 08.11.2023 - 2 BvR 294/22

    Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung der

    Das Bundesverfassungsgericht darf sich in einer solchen Situation nicht zulasten des Beschwerdeführers über die vertretbare Auffassung eines Fachgerichts, der Rechtsbehelf leide nicht an einem Zulässigkeitsmangel, hinwegsetzen, sondern kann und muss nur die offensichtliche Unzulässigkeit eines Rechtsbehelfs selbstständig ohne Bindung an die fachgerichtliche Entscheidung prüfen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Oktober 2011 - 2 BvR 1539/09 -, Rn. 14; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. November 2013 - 2 BvR 2784/12 -, Rn. 19; Lenz/Hansel, BVerfGG, 3. Aufl. 2020, § 90 Rn. 438; Niesler, in: Walter/Grünewald, BeckOK BVerfGG, § 90 Abs. 2 Rn. 150-152 ).
  • BVerfG, 22.03.2016 - 2 BvR 566/15

    Verfassungswidrige Unterbringung eines Strafgefangenen (Haftraumgröße zwischen

    aa) Die fachgerichtliche Überprüfung grundrechtseingreifender Maßnahmen kann die rechtsstaatlich gebotene Beachtung des geltenden Rechts und den effektiven Schutz der berührten materiellen Rechte nur gewährleisten, wenn sie auf zureichender Aufklärung des jeweiligen Sachverhalts beruht (vgl. BVerfGE 101, 275 ; BVerfGK 9, 390 ; 9, 460 ; 13, 472 ; 13, 487 ; 17, 429 ; 19, 157 ; 20, 107 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. November 2013 - 2 BvR 2784/12 -, juris, Rn. 27; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Mai 2014 - 2 BvR 2512/13 -, juris, Rn. 14; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. März 2015 - 2 BvR 1111/13 -, juris, Rn. 39).

    Die materiell berührten Grundrechte, das Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG und das Rechtsstaatsprinzip sind verletzt, wenn grundrechtseingreifende Maßnahmen im Strafvollzug von den Gerichten ohne zureichende Sachverhaltsaufklärung als rechtmäßig bestätigt werden (vgl. BVerfGK 9, 390 ; 9, 460 ; 13, 472 ; 13, 487 ; 17, 429 ; 19, 157 ; 20, 107 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. November 2013 - 2 BvR 2784/12 -, juris, Rn. 27).

  • BVerfG, 21.09.2018 - 2 BvR 1649/17

    Versagung von Lockerungen und Langzeitbesuchen im Strafvollzug

    Auch in diesen Fällen kann die Unzulässigkeit des fachgerichtlichen Rechtsbehelfs dem Beschwerdeführer nicht als Grund für die Unzulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde entgegengehalten werden, weil insoweit das mit dem Gebot der Rechtswegerschöpfung verfolgte Ziel - dem Bundesverfassungsgericht durch die umfassende fachgerichtliche Vorprüfung der Beschwerdepunkte ein in mehreren Instanzen geprüftes Tatsachenmaterial zu verschaffen und ihm die Fall- und Rechtsanschauung der Gerichte zu vermitteln - in der Regel erreicht ist (vgl. BVerfGK 13, 181 ; 13, 409 ; 19, 157 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. November 2013 - 2 BvR 2784/12 -, juris, Rn. 19; Henke, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2015, § 90 Rn. 168).
  • BVerfG, 20.04.2017 - 2 BvR 1754/14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die gerichtliche Kontrolle einer

    Denn in diesem Fall hat der Rechtsbehelf das mit dem Gebot der Rechtswegerschöpfung verfolgte Ziel - dem Bundesverfassungsgericht durch die umfassende fachgerichtliche Vorprüfung der Beschwerdepunkte ein in mehreren Instanzen geprüftes Tatsachenmaterial zu verschaffen und ihm die Fall- und Rechtsanschauung der Gerichte zu vermitteln (vgl. BVerfGE 86, 15 ; 114, 258 ) - in der Regel erreicht (vgl. BVerfGK 13, 181 ; 13, 409 ; 19, 157 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. November 2013 - 2 BvR 2784/12 -, juris, Rn. 19; Henke, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf (Hrsg.), BVerfGG, 2015, § 90 Rn. 168).
  • BVerfG, 29.08.2017 - 2 BvR 863/17

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die Abschiebung nach Bulgarien

    Die verfristete Einlegung eines zum Rechtsweg gehörenden Rechtsbehelfs kann dem Beschwerdeführer jedoch dann nicht entgegengehalten werden, wenn sich das Fachgericht mit dem Rechtsbehelf in der Sache auseinandergesetzt hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. November 2013 - 2 BvR 2784/12 -, juris, Rn. 19; BVerfGK 13, 409 , für den Fall von hilfsweisen Ausführungen in der Sache; Burkiczak/Henke, BVerfGG, 2015, § 90 Rn. 169).
  • KG, 30.06.2021 - 5 Ws 66/21

    Anforderungen an die Zwangsbehandlung nach § 57 PsychKG BE und deren gerichtliche

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner grundlegenden Entscheidung vom 23. März 2011 (- 2 BvR 882/09 -, juris Rdnr. 37 ff. [BVerfGE 128, 282 ff.]) sowie in nachfolgenden Entscheidungen (Beschlüsse vom 12. Oktober 2011 - 2 BvR 633/11 -, juris Rdnr. 35 ff. [BVerfGE 129, 269 ff.], und 20. Februar 2013 - 2 BvR 228/12 -, juris Rdnr. 49 ff. [BVerfGE 133, 112 ff.], stattgebender Kammerbeschluss vom 28. November 2013 - 2 BvR 2784/12 -, juris Rdnr. 22 ff., Nichtannahmebeschluss vom 7. Juli 2015 - 2 BvR 1180/15 -, juris Rdnr. 2 ff.) jeweils zu rechtlichen Bestimmungen anderer Bundesländer über die Zwangsbehandlung von Personen, die nach § 63 StGB im Maßregelvollzug untergebracht sind, die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die materiell- und formell-rechtliche Regelung einer solchen medizinischen Behandlung gegen den natürlichen Willen einer krankheitsbedingt einwilligungsunfähigen Person sowie die erforderliche gerichtliche Prüfung im Rechtsschutzverfahren dargelegt.

    Es steht dem Betroffenen auch frei, den Eingriff durch Inkaufnahme anderweitiger grundrechtsrelevanter Einschränkungen abzuwenden (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 28. November 2013, a. a. O., juris Rdnr. 24 m. w. Nachw.).

    bb) Für die gerichtliche Prüfung der Zwangsbehandlung im Verfahren nach den §§ 109 ff. StVollzG gilt - wie auch sonst aufgrund der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG - das Gebot zureichender, d. h. bestmöglicher Sachverhaltsaufklärung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. November 2013, a. a. O., juris Rdnr. 27 m. w. Nachw.).

    Davon unabhängig ist von der Strafvollstreckungskammer in Verfahren nach den §§ 109 ff. StVollzG im Einzelfall die Frage zu beantworten, ob der Betroffene mündlich anzuhören ist, um dem Untersuchungsgrundsatz, d. h. dem verfassungsrechtlich verankerten Gebot der bestmöglichen Sachaufklärung (allgemein dazu z. B. BVerfG, Beschluss vom 28. November 2013, a. a. O., juris Rdnr. 27; OLG Nürnberg, a. a. O., StraFo 2018, 260 m. w. Nachw.; OLG München, Beschluss vom 4. März 2019, a. a. O., juris Rdnrn. 34 f., 72 f.; Senat, Beschlüsse vom 21. September 2020 - 5 Ws 115/19 Vollz -, juris Rdnr. 31, 27.

  • VerfG Brandenburg, 16.03.2018 - VfGBbg 56/16

    Verfassungsbeschwerde unbegründet; Auslegung des Rechtsschutzbegehrens;

    - 2 BvR 2784/12 -, juris Rn. 19; vom 20. April 2017 - 2 BvR 1900/14 -, juris Rn. 37 f und - 2 BvR 1754/14 -, juris Rn. 40 f).
  • BVerfG, 20.04.2017 - 2 BvR 1900/14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die gerichtliche Kontrolle einer

    Denn in diesem Fall hat der Rechtsbehelf das mit dem Gebot der Rechtswegerschöpfung verfolgte Ziel - dem Bundesverfassungsgericht durch die umfassende fachgerichtliche Vorprüfung der Beschwerdepunkte ein in mehreren Instanzen geprüftes Tatsachenmaterial zu verschaffen und ihm die Fall- und Rechtsanschauung der Gerichte zu vermitteln (vgl. BVerfGE 86, 15 ; 114, 258 ) - in der Regel erreicht (vgl. BVerfGK 13, 181 ; 13, 409 ; 19, 157 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. November 2013 - 2 BvR 2784/12 -, juris, Rn. 19; Henke, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf (Hrsg.), BVerfGG, 2015, § 90 Rn. 168).
  • BVerfG, 09.12.2020 - 2 BvR 2194/19

    Verstoß gegen die gerichtliche Sachaufklärungspflicht im Strafvollzug

    Die materiell berührten Grundrechte, das Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG und das Rechtsstaatsprinzip sind verletzt, wenn grundrechtseingreifende Maßnahmen im Strafvollzug von den Gerichten ohne zureichende Sachverhaltsaufklärung als rechtmäßig bestätigt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. November 2013 - 2 BvR 2784/12 -, Rn. 27 m.w.N.).
  • OLG Jena, 11.02.2015 - 1 Ws 40/15

    Maßregelvollzug in Thüringen: Anfechtbarkeit der gerichtlichen Zustimmung zur

    Der statthafte Rechtsbehelf gegen diese im Rahmen des Maßregelvollzuges nach §§ 63 StGB, 136, 138 StVollzG i. V. m. dem Thüringer Maßregelvollzugsgesetz (ThürMRVG) gemäß § 29 Abs. 5 S. 4, Abs. 6 ThürMRVG von dem Chefarzt angeordnete und von der psychiatrischen Klinik durchgeführte Maßnahme ("zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Maßregelvollzuges", vgl. § 138 Abs. 3 i. V. m. § 109 StVollzG) ist gemäß der Regelung in §§ 138 Abs. 3, 109 Abs. 1 StVollzG der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor dem nach § 110 StVollzG örtlich und nach § 78a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 GVG sachlich zuständigen Landgericht (vgl. BVerfG, Beschluss v. 24.09.2014, 2 BvR 1899/14 zu § 7 MVollzG HE; s. a. BVerfG, Beschluss v. 28.11.2013, 2 BvR 2784/12).
  • OLG München, 01.02.2017 - 5 Ws 43/16

    Keine Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer bei Zwangsmedikation im Rahmen

  • OLG Stuttgart, 13.05.2014 - 4 Ws 63/14

    Maßregelvollzug in Baden-Württemberg: Anforderungen an die Begründung der

  • BVerfG, 24.09.2014 - 2 BvR 1899/14

    Nichtannahmebeschluss: Mangelnde Rechtswegerschöpfung bzgl einer Zwangsmedikation

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